Vorstellungen
Filmkritik
Unter den „Verderbern der Jugend“ arbeiten die Böswilligen und die Wohlmeinenden mitunter Hand in Hand. Von ersteren kann an dieser Stelle geschwiegen werden, von letzteren muss die Rede sein. Denn was mit Unterstützung beinahe aller öffentlich-rechtlichen Förderer der deutschen Filmkultur nunmehr ins Kino kommt, damit es von möglichst vielen Schulklassen gesehen wird, ist ein Affront für alle, die das Kino lieben und diese Liebe von möglichst vielen geteilt sehen möchten. Dabei hat die von Harald Siebler geborene Idee zu „GG 19“, einer den 19 Grundrechten gewidmeten Materialiensammlung, etwas Bestrickendes: Anlässlich des 55. Geburtstags unseres Grundgesetzes wurden im Rahmen einer bundesweiten Ausschreibung Autoren aufgefordert, die Rechtsartikel in kurzen Filmdrehbüchern zu adaptieren; aus knapp 500 Einsendungen wählte eine Jury die Gewinner aus, und junge Nachwuchsregisseure machten sich unter dem Motto „19 gute Gründe für die Demokratie“ daran, mit bekannten Schauspielern und der Unterstützung etablierter (aber ungenannter) Filmemacher die Drehbücher zu realisieren.
Das Grundrecht spricht von der Leinwand herab
So entstand eine Kurzfilmsammlung, von der man in pädagogischer Hinsicht halten mag, was man will – als ästhetisches Werk ist sie ein Desaster. Wie dem Grundgesetz ist auch „GG 19“ eine Präambel vorangestellt. Es ist die Verfilmung des Artikel 18 über die Verwirkung von Grundrechten durch ihren Missbrauch. Ein junger Mann kommt mit Popcorn-Tüte ins Kino, um sich den Film „GG 19“ anzusehen. Kaum hat er Platz genommen, spricht ihn eine beleibte Figur im Superheldenkostüm von der Leinwand herab an und gibt sich ihm als personifiziertes Grundrecht zu erkennen.
Zu seinem Verdruss wurde der zum ultimativen Schutz der Verfassung installierte Artikel 18 noch nie gebraucht, was er dem verdutzten Zuschauer wortreich erörtert, bevor er die Grenze zur Realität mit einem beherzten Sprung hinter sich lässt, mit fliegendem Umhang aus dem Kino stürzt und auf die Suche nach Verfassungsfeinden geht. Das ist im Grunde nicht schlecht geklaut, aber ebenso schleppend wie aufdringlich belehrend inszeniert; plumper kann man nicht annoncieren, dass man sein Publikum aus der Haltung des Konsumenten rütteln will.
Bewusstsein für die Bedeutung des Grundgesetzes schaffen
Es gäbe Grund genug, das Grundgesetz zu feiern und seine Herkunft und Bedeutung für eine Generation herauszustreichen, die seine Existenz als Selbstverständlichkeit erlebt. Dabei sind Glaubensfreiheit, Versammlungsfreiheit oder verbrieftes Recht auf Bildung in der historischen wie globalen Perspektive alles andere als selbstverständlich. Dafür ein Bewusstsein zu schaffen und zugleich anzudeuten, wie vertrackt ihre tägliche Durchsetzung auch in einer funktionierenden Demokratie sein kann, wäre, um ein altmodisches Wort zu benutzen, Staatsbürgerkunde in ihrer vornehmsten Form.
Stattdessen bietet „GG 19“ Belangloses, Abwegiges, Dummes. Belanglos ist die alte Dame, die dem Reichstag ganz allein ein Transparent entgegenstreckt; dabei wird sie von einem jungen Wärter scheinbar misstrauisch beäugt, bis sich dieser nach Dienstschluss an ihre Seite stellt (Artikel 8 „Versammlungsfreiheit“). Abwegig ist die Vision einer nahezu unfruchtbaren Gesellschaft, in der eine stasihafte Abteilungsleiterin das Sperma eines Neugeborenen zum allgemeinen Gut erklärt und sich ein Dutzend Jahre später den gerade geschlechtsreif gewordenen Knaben selbst unter den Nagel reißt (Artikel 15 „Vergesellschaftung von Grund und Boden, Naturschätzen und Produktionsmitteln“). Dumm ist die Geschichte eines nichtsnutzigen Millionärssohns, der sein Erbe mit Wein, Weib und Gesang verprasst und zu allem Überfluss auch noch seinen Vater auf dem Gewissen hat. (Artikel 14 „Eigentum, Erbrecht, Enteignung“). Mit wem will man nach dieser parodistischen Antithese noch ernsthaft über die ins Grundgesetz eingegangene Glaubensformel „Eigentum verpflichtet“ diskutieren?
Demokratische Regeln in der Kunst
Natürlich könnte man den Mantel des Schweigens über „GG 19“ breiten, wie über so viele Filme, die man selbst im schulischen Unterricht ohne größeren Schaden über sich ergehen lassen musste. Vielleicht ist es ja auch ein pädagogisches Naturgesetz, dass ästhetische Fragen zurückstehen müssen, wenn es darum geht, Diskussionen zu provozieren; vermutlich glauben die Verantwortlichen tatsächlich, dass die demokratische Form der öffentlichen Ausschreibung ihrem Gegenstand auf besondere Weise gerecht wird. Doch funktionieren demokratische Regeln in der Kunst nur sehr bedingt, weshalb die naheliegende Idee, sich zu fragen, wer in Deutschland ästhetisch interessante, inszenatorisch spannende und inhaltlich kluge Kurzfilme macht, die bessere gewesen wäre.
Wirklich ärgerlich an „GG 19“ ist daher, wie leichtfertig hier eine Chance verschenkt wurde, die wohl so schnell nicht wiederkommt.










